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Öffentlich-rechtliche Anstalten als abhängige Konzernunternehmen

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Mit Wirkung zum 01.01.1994 hat das Land Berlin seine Bankbeteiligungen an der Berliner Bank AG, der Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank AG sowie der Landesbank Berlin unter der Bankgesellschaft Berlin zusammengeführt. Dies stellt einen einzigartigen Fall in der Konzernrechtsgeschichte dar, da eine öffentlich-rechtliche Anstalt den Weisungen einer juristischen Person des Privatrechts unterworfen wurde. Der Autor untersucht die rechtliche Zulässigkeit dieser Konzernierung und beleuchtet das Erfordernis, die Einwirkungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen, was dem Demokratieprinzip entspricht. Wenn öffentliche Aufgaben von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt wahrgenommen und diese von einem privaten Dritten beherrscht wird, verliert die öffentliche Hand ihren Einfluss. Die Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen Legitimation und Lenkungsmacht muss gewährleisten, dass die öffentliche Hand Eingriffsmöglichkeiten behält, während die Anstalt dem herrschenden Unternehmen untergeordnet bleibt. Das „Berliner Modell“ bietet einen Ansatz, bei dem der öffentliche Einfluss im Unternehmen verankert ist. Der Autor kritisiert diese gesellschaftsrechtlich bedenkliche Gestaltung und kommt zu dem Schluss, dass das Modell zwar rechtlich zulässig, jedoch unzweckmäßig ist. Dies erfordert die Suche nach Alternativen, wobei der Vorschlag des Autors darin besteht, das herrschende Unterneh

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Öffentlich-rechtliche Anstalten als abhängige Konzernunternehmen, Torsten Fett

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2000
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