Das Grundlagengeschäft in der Personengesellschaft
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„Maßnahmen, die die Grundlagen einer Gesellschaft berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.“ So unbestritten diese Aussage im Grundsatz ist, so bestritten ist ihr genauer Inhalt. Insbesondere neuere Entscheidungen von Bundes- und Obergerichten lassen die Tendenz zu einer immer weiteren Ausdehnung sog. „Grundlagengeschäfte“ erkennen. Im Gegensatz zur untersuchten Rechtsprechung und Literatur entnimmt der Autor Tatbestand und Rechtsfolgen dieses Maßnahmentypus nicht der Wertung des § 119 HGB. Den dogmatischen Ansatzpunkt bildet vielmehr die Regelung des § 305 BGB. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung zwischen Geschäften der Gesellschafter und Geschäften der Gesellschaft. Zwar können letztere faktisch oder mittelbar ebenso in die Rechts- und Interessenstellung der einzelnen Gesellschafter eingreifen. Demnach ist durchaus ein Bedürfnis nach Mitwirkung aller Gesellschafter auch in diesem Bereich gegeben. Dennoch ist in diesem Zusammenhang der Begriff des „Grundlagengeschäftes“ zu vermeiden. Die vorliegende Untersuchung zeigt stattdessen, dass, insoweit es sich um außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 119 Absatz 2 HGB handelt, ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis trotz grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist. Das insoweit zur Anwendung gelangende Rechtsinstitut ist die Lehre vom Missbrauch der (organschaftlichen) Vertretungsmacht. Im Bereich des allgemeinen Zivilrechts anerkannt, kann für sie im Gesellschaftsrecht nichts anderes gelten. Dadurch begrenzt die Arbeit den Anwendungsbereich sog. „Grundlagengeschäfte“ auf Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses durch alle Gesellschafter. Gleichzeitig werden die in diesem Zusammenhang aufgezeigten aktuellen Tendenzen - soweit ihnen auch unter Wertungsgesichtspunkten gefolgt werden kann - widerspruchsfrei in die gesetzlichen Regelungen über die Kompetenzverteilung in den Personengesellschaften eingeordnet.