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Der offentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, "offentlicher" Zuganglichkeit fur jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, "offentlichen" Autoritat der registerfuhrenden Stelle. Der offentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lasst sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlassigkeit der Aussteller erklaren. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch offentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter uber den offentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbuchern seit (ungefahr) dem 18. Jahrhundert und die Publizitat des Handelsregisters bis hin zum offentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum offentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingefuhrter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik erganzen sich so gegenseitig.
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Das Öffentliche im Privaten, Arndt Kiehnle
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- 2020
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