Die Amtshilfe
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Lange wurde die Amtshilfe unter der Geltung des Grundgesetzes juristisch behandelt, als bleibe tatsächlich das Verwaltungsrecht bestehen, während das Verfassungsrecht vergeht. Aber diese stolze Selbstgenügsamkeit des Verwaltungsrechts erweist sich bei der Amtshilfe ebenso als trügerisch wie bei anderen Instituten des Verwaltungsrechts. Wo es um das Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung geht, da hat das Verwaltungsrecht seine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Trennung und der Verbund von Verwaltungsaufgaben und -befugnissen und damit die Geschlossenheit, in der die Verwaltung dem Bürger gegenübertritt, der Umgang der Verwaltung mit Informationen über den Bürger – dies sind die zentralen Themen und Probleme der Amtshilfe. Deren wie selbstverständlich fortgeschriebene alte Dogmatik erfährt aus den Vorgaben des Grundgesetzes ihre Berichtigung, und zugleich gewinnt eine neue Dogmatik ihre Grundlagen. Die vorliegende Schrift erarbeitet diese Grundlagen und entwickelt aus ihnen eine Dogmatik auf der Allgemeinheitsstufe der Verwaltungsverfahrens- und der Datenschutzgesetze. Detailgenauigkeit erreicht sie nur für einzelne Bereiche, aber wie sie dabei die Konsequenzen aus den allgemeinen Aussagen zieht, lassen sich die Konsequenzen auch für andere Bereiche herleiten. Aus dem Vorwort