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Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen

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  • 363 Seiten
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In dieser Untersuchung plädiert Henning Hartwig für eine grundlegende Lockerung des Verbots umweltbezogener Werbung in Deutschland. Der Autor unterstützt vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen und zielt darauf ab, ökonomisch-ökologische Zielkonflikte zu lösen. Die Arbeit unterscheidet strikt zwischen der Definition und Wirkung von Umweltwerbung und ihrer Zulässigkeit nach deutschem Wettbewerbsrecht (UWG). Hartwig verwendet eine eigene Terminologie, um präzise Begriffs- und Fallgruppen zu bilden. Im Fokus stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Er kommt zu dem Schluss, dass Umweltwerbung gemäß § 1 UWG in allen Erscheinungsformen zulässig ist. Die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als notwendige Weiterentwicklung der bestehenden Wirtschaftsordnung, wird durch § 1 UWG geschützt. Dieser Paragraph erweist sich als geeignet, zur ökologischen Schadensprophylaxe beizutragen. Hartwig verneint die Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben über den Zulässigkeitsrahmen von § 1 UWG hinaus, bejaht jedoch konkrete Aufklärungspflichten für Werbende.

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Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen, Henning Hartwig

Sprache
Erscheinungsdatum
1999
Einband
(Paperback),
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Beschädigt
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Sprache
Deutsch
Autor*innen
Henning Hartwig
Erscheinungsdatum
1999
Einband
Paperback
Seitenzahl
363
ISBN10
3428093453
ISBN13
9783428093458
Reihe
Beschreibung
In dieser Untersuchung plädiert Henning Hartwig für eine grundlegende Lockerung des Verbots umweltbezogener Werbung in Deutschland. Der Autor unterstützt vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen und zielt darauf ab, ökonomisch-ökologische Zielkonflikte zu lösen. Die Arbeit unterscheidet strikt zwischen der Definition und Wirkung von Umweltwerbung und ihrer Zulässigkeit nach deutschem Wettbewerbsrecht (UWG). Hartwig verwendet eine eigene Terminologie, um präzise Begriffs- und Fallgruppen zu bilden. Im Fokus stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Er kommt zu dem Schluss, dass Umweltwerbung gemäß § 1 UWG in allen Erscheinungsformen zulässig ist. Die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als notwendige Weiterentwicklung der bestehenden Wirtschaftsordnung, wird durch § 1 UWG geschützt. Dieser Paragraph erweist sich als geeignet, zur ökologischen Schadensprophylaxe beizutragen. Hartwig verneint die Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben über den Zulässigkeitsrahmen von § 1 UWG hinaus, bejaht jedoch konkrete Aufklärungspflichten für Werbende.