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Bookbot

Gunnar Duttge

    Das Leiden nach Corona
    Patient Krankenhaus
    Wenn die Psyche leidet
    Einsamkeit. Die stille Volkskrankheit
    Handbuch des Strafrechts Band 2: Strafrecht Allgemeiner Teil I
    Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 1: §§ 1-37
    • Zum WerkDer Münchener Kommentar zum StGB erläutert in sechs Bänden das gesamte StGB und in vier weiteren Bänden zahlreiche, in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts. Der einheitlich systematische Aufbau, die verlässliche Auswertung und präzise Darstellung der neuesten Rechtsprechung und Literatur sowie die konkreten Lösungsvorschläge zeichnen diesen Kommentar aus.Das außerordentlich kompetente Autorenteam sorgt für eine ausgewogene und intensive Darstellung der Rechtsmaterie.Band 1 umfasst die ersten beiden Abschnitte des Allgemeinen Teils, also Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand.Vorteile auf einen Blick präzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literatur praxisorientierte Lösungsvorschläge wichtige Teile des Nebenstrafrechts ZielgruppeFür die Rechtsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und Gerichte sowie alle Juristinnen und Juristen, die sich intensiv mit Strafrecht befassen.

      Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 1: §§ 1-37
    • Leider kann ich keine Zusammenfassung für "Band 2" erstellen, da mir keine spezifischen Informationen oder eine Buchbeschreibung vorliegen. Bitte geben Sie mir mehr Details oder eine Beschreibung des Buches, damit ich Ihnen weiterhelfen kann.

      Handbuch des Strafrechts Band 2: Strafrecht Allgemeiner Teil I
    • Soziale Beziehungen sind entscheidend für Gesundheit und Wohlbefinden. Einsamkeit betrifft alle Altersgruppen, besonders jedoch ältere Menschen, die oft durch Altersarmut isoliert sind, was ihr Erkrankungsrisiko erhöht.

      Einsamkeit. Die stille Volkskrankheit
    • Die hohe Erregbarkeit des Einzelnen belastet die Psyche. In einer beschleunigten und funktional orientierten Welt schwindet die Solidarität. Deshalb ist es wichtig, auf sich selbst und die Menschen um uns herum zu achten.

      Wenn die Psyche leidet
    • Der ökonomische Faktor ist eine mächtige Einflussgröße, die unser Gesundheitssystem immer mehr bestimmt und gestaltet. Kosteneffizienz heißt die Devise. Ist der Arztberuf in seiner mitmenschlichen Passion noch lebbar oder ist sein Selbstverständnis bereits bedroht? Und wie sieht das Krankenhaus der Zukunft aus? Artikel: Krankenhaus - krankes Haus? -- Wenn Patienten zu Kunden werden -- Dänemark ist uns beim Gesundheitswesen weit voraus -- Vorsorge für den Ernstfall -- u.v.m.

      Patient Krankenhaus
    • Die seit einem Jahrzehnt diskutierte und nunmehr vor ihrer Einführung stehende elektronische Gesundheitskarte soll zu einem effizienteren und zugleich patientenorientierten Gesundheitssystem maßgeblich beitragen. Als kombinierte Chipkarten- und Netzwerklösung steht sie dabei allerdings zugleich als Symbol für eine grundlegend veränderte Kommunikation im Arzt-Patienten-Verhältnis und zwischen allen anderen Akteuren der Gesundheitsversorgung. Aufgeworfen sind damit bedrängende Fragen um den Fortbestand jener einzigartigen Vertrauensbeziehung und der doch erst in der jüngeren Vergangenheit zunehmend anerkannten Patientenautonomie, die bei den Betroffenen in erheblichem Maße Sorgen und Ängste geweckt haben. Um dem offensichtlich bestehenden Klärungsbedarf ein geeignetes Forum zu bieten, hat das Göttinger Zentrum für Medizinrecht seinen 5. Workshop am 6. Februar 2009 dem Thema dieses Bandes gewidmet. Die mit hochkarätigen Referenten aus der Ministerialverwaltung, Ärzteschaft, Medizininformatik und Rechtswissenschaft besetzte Veranstaltung verfolgte das Ziel, die zahlreichen Fragen auf höchstem fachwissenschaftlichem Niveau zur Debatte zu stellen und dadurch der Klärung zuzuführen. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sollen in Fortführung dieser Zielsetzung mit diesem Band allen Interessierten zur seriösen Informationserlangung zur Verfügung gestellt werden; zugleich mögen sie dazu beitragen, den nötigen interdisziplinären Dialog zwischen den hiermit befassten Experten weiter zu befördern.

      Gute Karten für die Zukunft?
    • Noch immer liegt der eigentliche Sinngehalt des strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeitsbegriffs im Dunkeln. Festzustellen ist vielmehr ein 'verwirrender Streitstand', den die Strafrechtsdogmatik bisher noch nicht in eine auch nur einigermaßen zufriedenstellende Konzeption auflösen konnte. Für die Rechtsanwendung bringt dies schwerwiegende Unsicherheiten mit sich, weil auf der Basis höchst substanzarmer Generalklauseln wie 'Sorgfaltspflichtverletzung', 'Überschreiten des erlaubten Risikos' oder 'Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung' ein jeder auf sich selbst verwiesen bleibt, letztlich die jeweils maßgebliche Sorgfaltsregel zu bilden. Gerade für den Fahrlässigkeitsbegriff, der die untere Grenze der Strafbarkeit markiert, läßt sich ein solcher Befund nicht hinnehmen. Schließlich ist den rechtsunterworfenen Bürgern durch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (§ 1 StGB) die nötige Voraussehbarkeit der Rechtslage garantiert, damit das Verhalten hiernach eingerichtet und insbesondere das Risiko einer Bestrafung gemieden werden kann. Gunnar Duttge zeigt, daß das Bestimmtheitsgebot auch für den Bereich strafbarer Fahrlässigkeit einen realistischen Anspruch postuliert. Im Wege einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung filtert er als Kern jeder strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit ein sogenanntes 'Veranlassungsmoment' heraus, das er mit Hilfe kognitionspsychologischer Erkenntnisse durch ein 'fahrlässigkeitsspezifisches Merkmalsprofil' präzisiert und so für die Rechtsanwendung handhabbar macht. Am Ende steht ein völlig neuartiges Modell strafbarer Fahrlässigkeit, das sich einerseits mit den vermehrt erhobenen Forderungen nach einer Entkriminalisierung selbst der mittleren Fahrlässigkeit trifft. Andererseits bietet es der Rechtspraxis wertvolle Entscheidungshilfen, wenn die fundamentale Grenze zwischen bloßem Unglück und strafbarem Unrecht in Frage steht.

      Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten