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Bookbot

Otto Lagodny

    Juristisches Begründen
    Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte
    Rechtswissenschaft als Argumentationswissenschaft
    Zwei Strafrechtswelten
    Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
    Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band 6/2
    • Zwei Strafrechtswelten

      Rechtsvergleichende Betrachtungen und Erfahrungen aus deutscher Sicht in Österreich

      • 244 Seiten
      • 9 Lesestunden

      Deutsches Konsequenzdenken und osterreichisches Toleranzdenken zeigen sich im Straf- und Strafverfahrensrecht in ihrer gegensatzlichen Deutlichkeit. Lagodny illustriert dies an Beispielen aus dem Alltag und dem Recht. Er lebt, lehrt und forscht als deutscher Jurist seit 20 Jahren in Salzburg. Freispruch fur einen Dieb, der die gestohlene Sache vor Entdeckung wieder dem Eigentumer zuruckbringt? In Undenkbar! Kant und andere lassen grussen. In Warum nicht? Der Paternalismus im Sinne der Habsburger Monarchie und andere "Pragungen" (Di Fabio) liefern Erklarungen. Viele solcher Beispiele ergeben ein Bild, das nur aus der historischen Gewachsenheit heraus mit den Augen eines "Fremden" (im Sinne von G. Simmel) verstanden werden kann. Dieser Befund zeigt zugleich, vor welch unuberwindbaren Hindernissen eine Strafrechtsvereinheitlichung in der EU stunde. Das "osterreichische Labyrinth, in dem sich jeder auskennt" (Qualtinger) ist jedoch ungemein anregend. Wenn man will.

      Zwei Strafrechtswelten
    • Rechtswissenschaft als Argumentationswissenschaft

      Transnationales Toleranzprinzip oder hegemonialer Letztbegründungsanspruch?

      Was weltweit "gutes" oder "richtiges" Recht ist, folgt nicht aus inhaltlichen Vorgaben. Weder ein westlicher philosophischer noch z. B. ein islamischer oder ein fernostlicher Ansatz konnen dies leisten. Modelle transnationalen Rechtsdenkens zeigen vielmehr: Der Universalismus westlichen Denkens oder das Modell einer materiellen Rechtsvereinheitlichung ist nicht umsetzbar. Allein das Toleranzprinzip des europaischen Ne-bis-in-idem nach Art. 54 SDU/50 EUGr-Ch zeigt einen Weg auf. Dieses fragt danach, was die eine von der anderen Rechtsordnung noch akzeptieren muss und was sie nicht mehr akzeptieren kann. Deshalb kommt es allein auf Verfahrenslosungen an, welche die Sachgrunde argumentativ herausarbeiten.

      Rechtswissenschaft als Argumentationswissenschaft
    • Juristisches Begründen

      Argumentations- und Prüfungstraining für ein zentrales Studienziel

      Das Buch soll den Irrtum beseitigen, das Jus-Studium habe etwas mit Auswendiglernen zu tun. Es geht vielmehr zentral um die Fähigkeit, Entscheidungen begründen zu können. Dazu muss man die Sach- und Regelungszusammenhänge verstanden haben. Hierzu gibt das Buch Anregungen, die von Beginn an verfolgt werden sollten: Wie gelangt man etwa von einer „Alltagsbegründung“ über eine Begründung „aus dem Rechtsgefühl heraus“ hin zu einer juristisch gehaltvollen und methodisch überzeugenden Begründung. Letzteres wird in der Praxis ständig für unbekannte und auch ungewohnte Situationen erwartet. Dafür ist es völlig sinnlos, z. B. die Judikatur oder ein Lehrbuch auswendig gelernt, aber nicht verstanden zu haben. Die Konzeption schließt auch die Frage ein: Was ist keine juristische Begründung. Daran kann Studierenden auch verdeutlicht werden, warum eine Klausurlösung mit „nicht genügend“ bewertet wird, „obwohl“ man doch „15 dicht beschriebene Seiten abgegeben“ hat.

      Juristisches Begründen